Schulenburg Familie in Angern

Das Geschlecht derer von der Schulenburg ist eines der ältesten Adelsgeschlechter Deutschlands, dessen Wurzeln bis ins 13. Jahrhundert zurückreichen.

Die Angernsche Dorfordnung im Spiegel der Magdeburgischen Polizeiordnung: Ein Beispiel adliger Herrschaftspraxis im 18. Jahrhundert. Als Ausdruck eines frühabsolutistischen Staatsverständnisses sah sich der Landesherr verpflichtet, das „gemeine Beste“ durch strikte Ordnung und Kontrolle zu sichern[1]. In zahlreichen Adelsdörfern – wie im Fall von Angern – diente die Magdeburgische Polizeiordnung als rechtliche Grundlage oder zumindest als Vorbild für lokale Dorf- und Gerichtsordnungen, die unter dem Namen des jeweiligen Gerichtsherrn konkretisiert wurden.

Christoph Daniel Freiherr von der Schulenburg, General in sardinischen Diensten und Erb- und Gerichtsherr über Angern, Wenddorf und Bülitz, erließ vermutlich um 1740 die sogenannte Angernsche Dorfordnung. Diese ist ein besonders instruktives Beispiel für eine adlige Polizei- und Gerichtsordnung im ländlichen Raum des 18. Jahrhunderts.

Die Magdeburgische Polizeiordnung

Die Magdeburgische Polizeiordnung zählt zu den bedeutendsten landesherrlichen Ordnungswerken des frühneuzeitlichen Kurfürstentums Brandenburg und später Preußens. In mehreren Fassungen seit dem 16. Jahrhundert erlassen, diente sie der umfassenden Regelung des öffentlichen, kirchlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens in Stadt und Land. Ziel war die Etablierung einer moralisch-disziplinierten, wirtschaftlich stabilen und obrigkeitstreuen Gesellschaft durch die detaillierte Normierung sozialer Verhältnisse, Sitten, Marktordnung, Ehe- und Familienstrukturen sowie des Gottesdienstbesuchs.

Christoph Daniel war nicht gesetzlich verpflichtet, eine eigene Dorfordnung zu erlassen. Doch als patrimonialer Gerichtsherr war er nicht nur berechtigt, sondern nach dem Verständnis seiner Zeit sogar gehalten, für umfassende Ordnung und Disziplin in seinem Herrschaftsbereich zu sorgen. Die Ausformulierung der Angernschen Dorfordnung in dieser Detailtiefe war Ausdruck seines autoritativen Selbstverständnisses als ordnender Grundherr im Geiste des aufgeklärten Absolutismus. Wie im Dorf-Articul ausdrücklich erwähnt („nach der gerechten Willensmeinung Sr. Kgl. Maj. in Preußen… in Ihro Magdeburgische Polizey Ordnung…“), orientierte sich Christoph Daniel explizit an der landesherrlichen Norm und überführte diese in eine lokale Rechtsform[2].

Die Angernsche Dorfordnung, bestehend aus über 100 Paragraphen, regelt minutiös das religiöse, soziale, wirtschaftliche und rechtliche Leben der Untertanen in den Dörfern Angern, Wenddorf und Bülitz. Sie greift dabei zentrale Elemente der Magdeburgischen Polizeiordnung auf – etwa zur Kirchgangspflicht, zur Unterbindung von Aberglauben, zur Regelung von Verlobungen und Eheschließungen sowie zur Schulpflicht –, geht jedoch in ihrer Tiefe und konkreten Anwendung deutlich darüber hinaus.

Der Dorf-Articul reglementiert u. a. die Höhe von Hochzeitsausgaben, das Verhalten in Krügen, die Hutrechte, die Unterbringung von Gesinde, die Verpflichtung zur Weg- und Grabenpflege und die Sanktionierung von Schäden an der Saat. Auch werden das Bauwesen im Dorf, die Begrünung vor den Häusern, die Viehhaltung, die Waffenführung sowie Vertrags- und Erbschaftsfragen streng geregelt. Dabei verbinden sich obrigkeitliches Ordnungsdenken und paternalistische Fürsorge: Wer sich ordentlich fügt, darf auf Schutz und Gnade des Herrn hoffen; wer sich widersetzt, muss mit empfindlichen Geld- oder Leibesstrafen, bis hin zum Pranger oder Arrest, rechnen[3].

Die Dorfordnung ist somit nicht nur Ausdruck eines frühabsolutistischen Herrschaftsmodells, sondern auch ein Mittel zur Ökonomisierung des Gutsbetriebs. Sie bezieht sich auf die konkrete Lebensrealität in einem Dorf mit patrimonialer Struktur und wurde zur Stütze eines Systems, das Herrschaft, Arbeitskraft, Moral und Religion in einem engen normativen Rahmen zusammenband. Der Angernsche Fall zeigt dabei beispielhaft, wie landesherrliche Ordnungsvorstellungen in adliger Eigenregie konkret ausgestaltet und auf die Bedürfnisse der Gutswirtschaft übertragen wurden.

Gegenüberstellung

Eine synoptische Gegenüberstellung zwischen dem Dorf-Articul von Angern und der Magdeburgischen Polizeiordnung des 18. Jahrhunderts bietet spannende Einblicke in die Umsetzung landesherrlicher Normen auf lokaler Ebene. Der Dorf-Articul von Angern, vermutlich zwischen 1735 und 1763 verfasst, spiegelt die spezifischen Bedürfnisse und Vorstellungen des lokalen Adels wider, während die Magdeburgische Polizeiordnung als übergeordnete landesherrliche Regelung diente. Diese synoptische Gegenüberstellung verdeutlicht, wie der Dorf-Articul von Angern die allgemeinen Prinzipien der Magdeburgischen Polizeiordnung aufgreift und sie durch spezifische Regelungen und Strafen an die lokalen Bedürfnisse und die Autorität des Grundherrn anpasst.

1. Kirchgang und Gottesdienstordnung

  • Magdeburgische Polizeiordnung: Betont die Pflicht zum regelmäßigen Kirchgang und zur Teilnahme an Gottesdiensten.

  • Dorf-Articul Angern: Verpflichtet die Dorfbewohner zum sonntäglichen Kirchgang und zur Teilnahme an Gottesdiensten, wobei spezifische Strafen bei Nichtbefolgung festgelegt sind.

Kommentar: Beide Regelwerke unterstreichen die zentrale Rolle der Kirche im Gemeinschaftsleben und die Bedeutung der religiösen Praxis für die soziale Ordnung.

2. Verbot von Aberglauben und Hexerei

  • Magdeburgische Polizeiordnung: Verurteilt Aberglauben und Hexerei als gefährliche Praktiken, die unterdrückt werden müssen.

  • Dorf-Articul Angern: Untersagt explizit den Glauben an und die Ausübung von abergläubischen Praktiken, mit klaren Strafandrohungen.

Kommentar: Die lokale Umsetzung zeigt eine direkte Übernahme der landesherrlichen Vorgaben, wobei der Dorf-Articul spezifische Strafen und Maßnahmen zur Durchsetzung nennt.

3. Ordnung in Ehe und Familie

  • Magdeburgische Polizeiordnung: Regelt Eheschließungen, verbietet Ehebruch und legt die Pflichten innerhalb der Familie fest.

  • Dorf-Articul Angern: Stellt detaillierte Vorschriften für Verlobungen, Eheschließungen und das Zusammenleben in der Familie auf, einschließlich der Notwendigkeit der Zustimmung des Grundherrn.

Kommentar: Der Dorf-Articul geht über die allgemeinen Bestimmungen hinaus und integriert die Autorität des lokalen Adels in familiäre Angelegenheiten.

4. Wirtschaftliche Regelungen und Gemeindearbeit

  • Magdeburgische Polizeiordnung: Legt allgemeine wirtschaftliche Vorschriften fest, einschließlich der Pflichten der Untertanen gegenüber dem Landesherrn.

  • Dorf-Articul Angern: Definiert spezifische wirtschaftliche Pflichten, wie die Instandhaltung von Wegen, Teilnahme an Gemeindearbeiten und Regelungen für den Handel innerhalb des Dorfes.

Kommentar: Die lokalen Bestimmungen konkretisieren die allgemeinen landesherrlichen Vorgaben und passen sie an die spezifischen Bedürfnisse der Dorfgemeinschaft an.

5. Soziale Kontrolle und Disziplin

  • Magdeburgische Polizeiordnung: Betont die Bedeutung von Ordnung und Disziplin innerhalb der Gemeinschaft, mit allgemeinen Strafandrohungen bei Verstößen.

  • Dorf-Articul Angern: Führt spezifische Strafen für verschiedene Vergehen auf, wie z.B. das Fernbleiben vom Gottesdienst, Ungehorsam gegenüber dem Grundherrn oder das Verbreiten von Gerüchten.

Kommentar: Der Dorf-Articul zeigt eine detaillierte Umsetzung der landesherrlichen Prinzipien, wobei die Strafen und Maßnahmen an die lokalen Gegebenheiten angepasst sind.

Patrimonialgericht in Angern

Ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Angernschen Dorfordnung war das Patrimonialgericht mit der Gerichtsstube im Ostflügel des Schloss Angern. Im Inventar von 1752 als funktional ausgestatteter Raum mit Kuppelbett, Rohrstühlen, Tischen und einem Repositorium für Akten beschrieben, diente sie nicht nur der formalen Rechtsprechung, sondern auch als Arbeits- und Aufenthaltsraum des Gerichtshalters. Dieser wird im Dorf-Articul mehrfach als ausführendes Organ des Gutsherrn genannt und war verantwortlich für die Beurkundung von Verträgen, die Registrierung von Ehestiftungen sowie die Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung – etwa bei Gotteslästerung, Trunkenheit oder Flurschäden. Die Gerichtsstube verkörperte damit nicht nur die lokale Instanz der patrimonialen Justiz, sondern war zugleich ein sichtbarer Ausdruck der obrigkeitlichen Macht im dörflichen Alltag. Ihre Existenz zeigt, wie eng normgebende Texte wie die Dorfordnung mit räumlich-institutionellen Herrschaftsformen verzahnt waren.

Quellen

[1] Vgl. Heinrich Bergner: Die Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Wolmirstedt, Halle a. d. S. 1911, S. 32 ff.

[2] Vgl. Dorf-Articul des Hochfreyherrlichen Schulenburgschen Dorfs Angern, Gutsarchiv Angern, Rep. H Angern Nr. 139.

[3] Vgl. Schulenburg, Christoph Daniel von der: Dorf-Articul, ebenda. Vgl. zur Einordnung auch Sylvia Butenschön (Hg.): Frühe Baumschulen in Deutschland, Berlin 2012; Dorothee Brülls / Holger Könemann: Denkmalverzeichnis Sachsen-Anhalt, Ohrekreis, Petersberg 2001.

Fritz I. von der Schulenburg (1350-1415) (Wikipedia ) war der nähere Stammvater aller drei Äste der weißen Linie des Hauses von der Schulenburg. Er hat den Übergang der Mark Brandenburg an die Hohenzollern aktiv miterlebt und zeigte sich dabei als ein selbstbewusster Schloßgesessener seiner Zeit und herausragender Vertreter des gemäßigten Teils des märkischen Adels. Etwa 1350 wird er zu Beetzendorf geboren als Sohn von Bernhard V von der Schulenburg und Margarete, geb. von Wedderde . Zu dieser Zeit wird an der Mosel die Burg Eltz erbaut, ist der Schiefe Turm von Pisa fertig und stiftet König Eduard III. von England den Hosenbandorden .
Konsolidierung und Fragmentierung adeligen Besitzes im 14. Jahrhundert. Henning I. von der Schulenburg († 1378) war ein markanter Vertreter der weißen Linie des Geschlechts von der Schulenburg und ist als Knapp[e] auf Beetzendorf und Angern bezeugt. Er war ein jüngerer Sohn Werner V. und trat spätestens 1341 in die urkundlich dokumentierte Familiengeschichte ein, als er seinen älteren Bruder Werner IV. in der Lehnhierarchie nachfolgte. In der Urkunde von 1337 wird er nicht genannt, was nahelegt, dass er zwischen 1337 und 1341 die Mündigkeit erreichte.
Kaufmann, Lehnsträger und Burgherr in Angern. Werner V. von der Schulenburg gehört zu den frühesten namentlich bekannten Mitgliedern der Familie, die sich dauerhaft auf dem Gut Angern niederließen. Seine Bedeutung liegt nicht allein in seiner Funktion als Mitbelehnter mit der dortigen Burg, sondern vor allem in seiner Rolle als Vertreter eines Adels, der im Übergang vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit zunehmend auch städtisch-wirtschaftliche Handlungsspielräume wahrnahm.
Hans XII. von der Schulenburg († 1625), Sohn des Busso VI. , gehört zu jenen Gliedern des Adelsgeschlechts von der Schulenburg , deren Leben exemplarisch für die Krisen und Konsolidierungsversuche niederadliger Gutsherrschaft im frühneuzeitlichen Brandenburg steht. Seine Biografie markiert eine Übergangsphase zwischen militärischer Karriere und ökonomischer Bedrängnis, zwischen adliger Repräsentation und realer finanzieller Überforderung.
Bernhard von der Schulenburg (1427–1469) wurde im Jahre 1448 mit seinen Brüdern Busso und Matthias durch Lehnbrief Erzbischofs Friedrich von Magdeburg zu rechten männlichen Lehen beliehen.
Busso von der Schulenburg (1415–1474) wurde im Jahre 1448 mit seinen Brüdern Bernhard und Matthias durch Lehnbrief Erzbischofs Friedrich von Magdeburg zu rechten männlichen Lehen beliehen. Er wurde somit der Begründer des älteren Zweigs der Familie von der Schulenburg in Angern.
Matthias I von der Schulenburg (1410–1479) wurde im Jahr 1448 gemeinsam mit seinen Brüdern Busso und Bernhard durch einen Lehnbrief von Erzbischof Friedrich von Magdeburg zu einem rechten männlichen Lehen mit der Herrschaft Angern belehnt und begründete den jüngeren Zweig , der den Burghof in Angern besaß. Er war ein bedeutender kurbrandenburgischer Rat, Landeshauptmann der Altmark , Ritter und Herr auf Beetzendorf sowie Pfandinhaber von Altenhausen .
Bernhard XI. von der Schulenburg († 1500 ) war der Sohn des Stammvaters des jüngeren Zweigs Matthias I. Er war Herr auf Altenhausen , Angern und Beetzendorf .
Matthias III. von der Schulenburg (* 1506, † 1542 ), gefallen in den Türkenkriegen vor Pest ) war der Sohn von Bernhard XI. von der Schulenburg . Er war Herr auf Altenhausen , Angern und Beetzendorf und setzte den jüngeren Zweig der weißen Linie fort.
Die acht Söhne des Matthias III. von der Schulenburg und Margarethe von der Lühe († 1525), die das Erwachsenenalter erreichten, zeigten bis auf den jüngsten eine ausgeprägte Neigung zum Soldatenstand und nahmen an Kriegszügen teil, aus denen drei nicht zurückkehrten. Der älteste Sohn, Jakob II. (*25.03.1515 in Beetzendorf , †1576 in Magdeburg ), ist neben Fritz VIII. der zweite große Söldnerführer , den das Schulenburg'sche Geschlecht in dieser Epoche hervorgebracht hat.
Daniel I. Reichsfreiherr von der Schulenburg (* 3. Juni 1538 in Altenhausen ; † 6. November 1594 in Angern ) lebte in einer Zeit bedeutender politischer und wirtschaftlicher Umbrüche in der Altmark und im Erzstift Magdeburg .
Henning III. von der Schulenburg (*1587, †01.09.1637) war der jüngste Sohn des Daniel I. von der Schulenburg und übernahm nach seinem Tod den Burghof in Angern. Er steht exemplarisch für die komplexe Rolle des niederen Adels im frühneuzeitlichen Brandenburg – zwischen dynastischer Kontinuität, territorialer Zersplitterung und finanzieller Prekarität. Wie sein älterer Bruder studierte er an der Universität Helmstedt, einer der führenden Bildungsstätten für den protestantischen Adel Norddeutschlands.
Henning Christoph von der Schulenburg (* 1648 oder 1649 auf Angern , † 27.12.1683 in Staßfurt ) war ein kurbrandenburgischer Hauptmann. Als der älteste Sohn von Heinrich XI. von der Schulenburg (geb. 1621, gest. 1691) und Ilse Floria von der Knesebeck (geb. 1629, gest. 1712) erbte er nach dessen Tod die Güter Angern und Falkenberg.
Heinrich XI von der Schulenburg (* 06.09.1621 auf Angern , + 19.05.1691 in Kehnert ) – Herr auf Angern, Kehnert mit Cobbel, Schricke und Falkenburg war der jüngere Sohn von Henning III. von der Schulenburg (*1587, †01.09.1637) und Catharina Schenk von Flechtingen. Er studierte an der Universität Helmstedt , einer der führenden Bildungsstätten des 17. Jahrhunderts. Sein Studium legt nahe, dass er sich früh auf Verwaltungs- und Rechtsfragen spezialisierte, um die weitläufigen und durch Kriegswirren belasteten Güter der Familie effizient zu führen.
Alexander Friedrich Christoph ( 05.08.1720 – 19.09.1801 ) ist Sohn des Heinrich Hartwig I. (Oberst auf Angern, Wenddorf und Bülitz). Sein Oheim Christoph Daniel setzte ihm im Testament das Gut Krüssau als ein Majorat aus. Im Kodizill 1763 wurde dies jedoch dahingehend geändert, dass er Angern als Majorat bekommen sollte, wenn er den österreichischen Dienst verließe und von seinem Landesherrn König Friedrich II. wegen dieses Fehlers Verzeihung erhielte.
Christoph Daniel von der Schulenburg (*1679 in Angern, †1763 ebenda) zählt zu den herausragenden Persönlichkeiten des brandenburgisch-preußischen Adels im 18. Jahrhundert. Sein Lebensweg vereint in exemplarischer Weise militärische Laufbahn , diplomatische Missionen und kulturelles Mäzenatentum . Nach seiner frühen militärischen Ausbildung diente Schulenburg zunächst in brandenburgischen Regimentern und trat später in die sardinisch-savoyische Armee ein, wo er bis zum General der Infanterie aufstieg. Seine militärischen Verdienste zeigten sich unter anderem in den Feldzügen in Italien und der erfolgreichen Verteidigung der Festung Pizzighettone . Parallel dazu wurde er als Gesandter des preußischen Hofes entsandt – etwa nach Warschau –, wo er diplomatisches Geschick mit militärischer Expertise verband.
Die Familiengeschichte des Hauses Angern nimmt seinen weiteren Lauf mit den Söhnen Henning Christophs v.d. Schulenburg : Heinrich Hartwig I (* 23.09.1677 auf Angern, nach anderen Quellen Staßfurth; † 17.06.1734 auf Angern) und Christoph Daniel I . Beide traten 1700 in den Dienst des Herzogs von Savoyen - dem Regiment , dessen Chef damals noch Matthias Johann v.d. Schulenburg war. Heinrich Hartwig verließ diesen als Hauptmann nach zwei Jahren und ließ sich in Angern nieder.
Friedrich Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 10. Februar 1769 auf Angern; † 16. Mai 1821 in Magdeburg) ist Sohn des Alexander Friedrich Christoph Graf von der Schulenburg .
Edo Friedrich Christoph Daniel , geb. 27.04.1816 in Angern, gest. 06.08.1904 in Angern, wurde 1821 dritter Fideikommissherr auf Angern. Edo war einziger Sohn des Magdeburger Regierungspräsidenten Friedrich Graf v.d. Schulenburg aus dessen zweiter Ehe mit der Tochter des Braunschweigischen Landdrosten, Auguste Luise Adolphine von Cramm. Bei seiner Taufe übernahm König Friedrich Wilhelm III . eine Patenstelle.
Friedrich Wilhelm Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 1843 in Angern; † 1921) war Sohn des Edo Friedrich Christoph Daniel (1816-1904) und der Helene, geb. v. Schöning. Bei seiner Taufe übernahm König Friedrich Wilhelm IV. die Patenstelle.
Sigurd Wilhelm Graf von der Schulenburg (* 1882; † 1956), Sohn des Friedrich Wilhelm Christoph Daniel (1843-1921) war der fünfte und letzte Fideikommissherr auf Angern. Bei seiner Taufe am 5. November 1882 übernahm Kaiser Wilhelm I. eine Patenstelle , wie auch bei seinem Vater, Großvater und Urgroßvater die damals regierenden preußischen Könige Taufpaten gewesen waren.
Kuno Wilhelm Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 1923 in Magdeburg; † 1987 in Frankfurt am Main) war ein deutscher Jurist und Mitglied der XXI. Generation der Familie von der Schulenburg. Kuno Wilhelm wurde als einziger Sohn von Sigurd-Wilhelm Graf von der Schulenburg geboren.
Alexander Friedrich Christoph Graf von der Schulenburg wurde am 4. August 1968 in Frankfurt am Main geboren. Er ist Sohn von Kuno Wilhelm Christoph Daniel (1923-1987) und Jutta, geb. v. Franocis. Er führt die lange Tradition seiner Familie fort, die seit fast 500 Jahren in Angern verwurzelt ist, und engagiert sich aktiv für die Bewirtschaftung der wieder eingerichteten Forstbetriebs sowie die Rekonstruktion und Erhaltung des Schlosses und des Parks.
Angern

Angern, Sachsen-Anhalt, Landkreis Börde. Heft 20, Berlin 2023 (ISBN: 978-3-910447-06-6).
Alexander Graf von der Schulenburg, Klaus-Henning von Krosigk, Sibylle Badstübner-Gröger.
Herausgeber: Deutsche Gesellschaft e.V.
Umfang: 36 Seiten, 59 Abbildungen.