Schulenburg Familie in Angern
Das Geschlecht von der Schulenburg zählt zu den älteren Adelsfamilien Norddeutschlands und ist seit dem 13. Jahrhundert urkundlich belegt

Ein Reichsgesetz im Kanzleibuch: Der Reichstagsabschied von 1654 im Archivbestand Angern. Der im Original überlieferte Druck des Reichstagsabschieds von 1654, eingebunden in ein handschriftliches Formularbuch aus dem 18. Jahrhundert, stellt ein einzigartiges Zeugnis der Rechtspraxis und Verwaltungsgeschichte im mitteldeutschen Raum dar. Die Kombination eines gedruckten Verfassungstextes mit praktischen Vertragsmustern verweist auf einen bewussten juristischen Gebrauch und bietet Einblick in das lokale Amts- oder Gutsarchivwesen nach dem Dreißigjährigen Krieg. Das hier untersuchte Exemplar stammt aus der Bibliothek der Familie von der Schulenburg in Angern (Altmark) und eröffnet eine doppelte Perspektive auf Reichsrecht und Gutspraxis.

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Teil A: Der Reichstagsabschied von 1654

Der sogenannte „Jüngste Reichsabschied“ wurde am 17. Mai 1654 am Ende des Regensburger Reichstags unter Kaiser Ferdinand III. verabschiedet. Er stellte die rechtskräftige Integration der westfälischen Friedensverträge (1648) in das Reichsrecht dar und regelte darüber hinaus zentrale Fragen der Reichsverfassung, Verwaltung und Justiz. Der Text besteht aus einer Vielzahl von Artikeln, die unter anderem folgende Bereiche betreffen:

  • Religionsfrieden und Gleichstellung: Die konfessionelle Gleichstellung der Reichsstände (ius reformandi, paritas in Gerichten und Städten).
  • Justizwesen: Neuordnung des Reichskammergerichts, Festlegung von Zuständigkeiten und Besetzungsregeln, rechtliche Absicherung der Reichskreise.
  • Finanzen und Steuern: Verteilung der Reichssteuern und Kontributionslasten, Regelungen zur Schuldenrückzahlung (Zinsmoratorien).
  • Heereswesen: Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Reichsarmee, Verteilung militärischer Lasten.
  • Reichstagspraxis: Festlegung des Verhandlungsmodus und der Reichstagsordnung.

Die Einbindung dieses reichsgesetzlichen Dokuments in ein Formularbuch des 18. Jahrhunderts legt nahe, dass der Text nicht bloß aus antiquarischem Interesse gesammelt wurde, sondern als verbindlicher Rechtsrahmen für die praktische Anwendung diente. Der Reichstagsabschied bildete die normative Grundlage für viele Rechtsakte, wie sie im handschriftlichen Teil konkretisiert sind.

Teil B: Die Formularsammlung im Kanzleibuch Angern (ca. 1730–1780)

Teil B des Kanzleibuchs umfasst eine handschriftliche Formularsammlung aus der Zeit zwischen 1730 und 1780, die juristische Mustertexte zu Kaufverträgen, Stiftungen und Sicherungserklärungen enthält und die alltägliche Rechts- und Verwaltungspraxis eines altmärkischen Ritterguts in standardisierter Form dokumentiert.

I. Kaufverträge (Forma I–II): Die ersten Einträge des handschriftlichen Teils bestehen aus standardisierten Kaufverträgen für Haus und Hof. Die Texte beginnen mit der Formel "Kund und zu wissen sei manniglich..." und enthalten alle wesentlichen juristischen Bestandteile eines Besitzwechsels: Benennung der Vertragsparteien, Beschreibung des Kaufobjekts, Kaufsumme in Reichstalern (z. B. "2500 ℛ"), Zeitpunkt und Ort der Besitzübergabe, Angabe von Zeugen sowie Verpflichtung zur Rechtskraft und Anerkennung durch Erben. Besonders hervorzuheben ist die Auflistung von neun "Requisita", die als konstituierende Elemente eines rechtskräftigen Kaufvertrags gelten:

  1. Consentientes (Zustimmende Personen)
  2. Causa oder der Beweggrund
  3. Pretium (Kaufpreis)
  4. Locus et Tempus (Ort und Zeit)
  5. Renunciatio Exceptionum (Rechtsverzicht)
  6. Confirmatio (Bestätigung)
  7. Obligatio et Promissio (Verpflichtung und Versprechen)
  8. Stipulatio et Fidejussio (Vertragsversprechen und Bürgschaft)
  9. Actum, Datum et Testes (Datierung und Zeugen)

Eine zweite Vertragsform "Forma II" bietet eine alternative Struktur, vermutlich für Fälle mit besonderem Erbschutz oder Vormundschaft.

II. Stiftungen und Vermächtnisse: Ein weiterer Abschnitt widmet sich Stiftungen und Vermächtnissen. Diese Formulare regeln die Übertragung von Vermögenswerten an kirchliche, gemeinnützige oder familiäre Einrichtungen. Typische Elemente sind die genaue Bezeichnung des Stiftungszwecks, die Benennung der Nutznießer (oft in Generationenfolge), die Festlegung von Bedingungen oder Auflagen sowie die Ausschlussklausel gegen Rückforderung durch Gläubiger oder Nachkommen. Die Sprache ist bewusst fromm und moralisch gehalten („aus christlicher Liebe“, „zur Erhaltung meiner Seelenruhe“).

III. Versicherungen und Rücktrittsklauseln: Ein größerer Teil der Handschrift beschäftigt sich mit Versicherungserklärungen im Sinne rechtlicher Sicherungsversprechen. Diese Texte sind auf mögliche Vertragsbrüche, Erbstreitigkeiten oder Vormundschaftsregelungen ausgerichtet und zeugen von einer differenzierten Absicherungspraxis im ländlichen Raum. Es finden sich Formulierungen wie "ob mir gleich ... dennoch verspreche ich ..." oder "daß mein Vormund ... solches in meiner Abwesenheit gesichert habe".

IV. Summenvermerke und Entwurfsskizzen: Einzelne Seiten enthalten nur numerische Angaben (z. B. "2500 ℛ", "1000 ℛ") oder fragmentarische Satzanfänge. Dies sind vermutlich Entwurfsskizzen oder vorbereitende Berechnungen für Verträge, bevor sie in Reinform ausgearbeitet wurden. Teilweise sind Varianten oder Streichungen vermerkt, was auf eine wiederholte praktische Nutzung der Seiten hinweist.

Provenienz und Materialität des Exemplars aus Angern

Das in Angern erhaltene Exemplar wurde in der Mainzer Offizin des Nicolaus Heyll gedruckt. Es zeigt auf dem Titelblatt das kaiserliche Doppeladler-Wappen mit der Inschrift "Ferdinandus III. Dei gratia Elect. Rom. Imp. Semper Aug." Der Druck erfolgte mit Privileg des Reichs und enthält im weiteren Verlauf den vollständigen lateinischen Originaltext des Abschieds, einschließlich der Unterschriften der Gesandten, u. a. aus Mainz, Sachsen, Brandenburg, Bayern und Kurköln. Es handelt sich um eine hochwertige Ausfertigung mit klarem Satzbild, wie sie in offiziellen Kanzleien oder bei adligen Archivbesitzern üblich war.

Das Besondere an diesem Exemplar liegt jedoch in seiner späteren Einbindung: Der Reichstagsabschied wurde Teil eines handschriftlichen Vertrags- und Formularbuchs, das in Kanzleischrift rund ein Jahrhundert später entstanden ist. Diese Kombination legt nahe, dass der Druck nicht als historisches Sammelobjekt verwahrt wurde, sondern als Referenztext für laufende Verwaltungspraxis diente – etwa für die Gutsjustiz, Hausverkäufe, Stiftungsregelungen oder Schuldverschreibungen.

Hypothese: Croon als möglicher Verfasser des Formularbuchs

Aufgrund stilistischer und inhaltlicher Übereinstimmungen ist es plausibel, dass die handschriftlichen Vertragstexte im Formularbuch entweder von  Croon selbst verfasst wurden oder in seinem unmittelbaren Umfeld entstanden sind. Croon war in den 1730er bis 1760er Jahren als juristischer Ratgeber und Bevollmächtigter von Christoph Daniel von der Schulenburg tätig. In den Archivbeständen von Angern ist er mehrfach nachweisbar, etwa in den Quellen Rep. H Nr. 336, 409 und 412, in denen er Verträge formulierte, Gutskäufe begleitete und juristische Bewertungen verfasste.

Die Sprache des Formularbuchs – mit Wendungen wie „mit willigem Muth und Sinn“, „ledig und unbestritten“, „vormundschaftlich versichert“ – entspricht auffallend Croons Stil in anderen Schreiben. Zudem spricht die Verbindung des Formularbuchs mit einem Reichsabschiedsexemplar für ein juristisch gebildetes, systematisch denkendes Umfeld, wie es bei Croon zweifelsfrei gegeben war. Ein endgültiger Beweis bleibt jedoch aus, da bislang weder eine Signatur noch ein Besitzvermerk vorliegen.

Funktion im lokalen Verwaltungskontext

Die Adelsfamilie von der Schulenburg, die seit dem 17. Jahrhundert das Gut Angern verwaltete, unterhielt eine eigenständige patrimoniale Gerichtsbarkeit. Die handschriftlichen Formulare im Kanzleibuch (u. a. „Forma eines Kaufs“, „Forma einer Stiftung“, „Versicherungsversprechen“) deuten auf eine systematische Sammlung von rechtlich bewährten Textmustern hin, die im administrativen Alltag Verwendung fanden. Die Einbindung des gedruckten Reichsrechtsakts am Beginn des Bandes ist dabei als Autoritätsbezug zu verstehen: Die Gutsverwaltung verwies damit auf die Legitimation ihrer Urteilsfindung im Rahmen des geltenden Reichsrechts.

Solche Konvolute sind selten überliefert, da sie nur in Kanzleien oder adeligen Verwaltungsstellen in Gebrauch waren und durch ihre Nutzung einem hohen materiellen Verschleiß unterlagen. In Angern scheint der Druck nicht nur bewahrt, sondern aktiv genutzt worden zu sein – als Basis für lokales Rechtshandeln und vermutlich auch zur Ausbildung von Verwaltern oder Juristen.

Bewertung und Forschungswert

Das vorliegende Exemplar erlaubt es, den normativen Geltungsbereich des Reichstagsabschieds von 1654 in den lokalen Raum der Herrschaftsausübung zu überführen. Es verbindet den „großen“ Reichshorizont mit dem „kleinen“ Verwaltungskontext und dokumentiert so die konkrete Rezeption und Anwendung zentralstaatlicher Gesetzgebung in der Peripherie des Heiligen Römischen Reiches. In Verbindung mit den überlieferten Inventaren des Schlosses Angern (Rep. H Nr. 76, 79, 412) und dem genealogischen Bestand der Familie von der Schulenburg lässt sich ein geschlossenes Bild der frühneuzeitlichen Gutsherrschaft und ihrer juristischen Selbstverortung rekonstruieren.

Fazit

Der gedruckte Reichstagsabschied von 1654 im Bestand des Gutsarchivs Angern ist kein isoliertes Dokument, sondern Teil eines funktionalen Verwaltungskonvoluts. In Kombination mit handschriftlichen Kanzleiformeln des 18. Jahrhunderts spiegelt er die Überlappung von Reichsrecht und Gutspraxis wider. Aufgrund stilistischer und inhaltlicher Übereinstimmungen ist es plausibel, dass die handschriftlichen Vertragstexte im Formularbuch entweder von Croon selbst verfasst wurden oder in seinem unmittelbaren Umfeld entstanden sind. Croon war in den 1730er bis 1760er Jahren als juristischer Ratgeber und Bevollmächtigter von Christoph Daniel von der Schulenburg tätig. Als juristisches Gebrauchsbuch bezeugt das Exemplar nicht nur den letzten formellen Reichstagsabschied, sondern auch die aktive Fortwirkung imperialer Rechtskultur im lokalen Alltag barocker Gutsherrschaft.

Quellen

  • Originalexemplar: Abschied Der Römischen Kayserlichen Majestät und gemeiner Stände auf dem Reichstag zu Regensburg Anno 1654, Mainz: Nicolaus Heyll (1654)
  • Gutsarchiv Angern, Rep. H Angern Nr. 76 (Inventar 1739), Nr. 79 (Bauangelegenheiten), Nr. 336, Nr. 409, Nr. 412 (juristische Korrespondenz Croon)

Literatur

  • Stolleis, Michael: Public Law in Germany 1600–1800. Oxford: Oxford University Press, 2004.
  • Oestmann, Peter: Rechtsvielfalt vor Gericht: Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich. Köln: Böhlau, 2010.
  • Brückner, Wolfgang: Die Reichsabschiede des Alten Reiches. In: Archiv für Kulturgeschichte 54 (1972), S. 267–292.
  • Neuhaus, Helmut: Das Reich in der Frühen Neuzeit. München: Oldenbourg, 2003.
  • Müller, Heribert: Der Westfälische Frieden. Stuttgart: Reclam, 1997.
Fritz I. von der Schulenburg (1350–1415) war der gemeinsame Stammvater aller drei Hauptlinien des sogenannten weißen Stamms des Hauses von der Schulenburg. Seine Lebenszeit fällt in eine Epoche tiefgreifender politischer und gesellschaftlicher Umbrüche im deutsch-römischen Reich.
Kaufmann, Lehnsträger und Burgherr in Angern. Werner V. von der Schulenburg gehört zu den frühesten namentlich bekannten Mitgliedern der Familie, die sich dauerhaft auf dem Gut Angern niederließen. Seine Bedeutung liegt nicht allein in seiner Funktion als Mitbelehnter mit der dortigen Burg, sondern vor allem in seiner Rolle als Vertreter eines Adels, der im Übergang vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit zunehmend auch städtisch-wirtschaftliche Handlungsspielräume wahrnahm.
Hans XII. von der Schulenburg († 1625), Sohn des Busso VI. , gehört zu jenen Gliedern des Adelsgeschlechts von der Schulenburg , deren Leben exemplarisch für die Krisen und Konsolidierungsversuche niederadliger Gutsherrschaft im frühneuzeitlichen Brandenburg steht. Seine Biografie markiert eine Übergangsphase zwischen militärischer Karriere und ökonomischer Bedrängnis, zwischen adliger Repräsentation und realer finanzieller Überforderung.
Bernhard von der Schulenburg (1427–1469) wurde im Jahre 1448 mit seinen Brüdern Busso und Matthias durch Lehnbrief Erzbischofs Friedrich von Magdeburg zu rechten männlichen Lehen belehnt.
Ritter, kurbrandenburgischer Rat, Stiftshauptmann des Erzstifts Magdeburg, Begründer des älteren Angerner Zweigs. Busso I. entstammte der weißen Linie der Familie von der Schulenburg und war der älteste Sohn des Ritters Fritz I von der Schulenburg (* um 1350, † 1415). Er wurde am 12. April 1414 noch als unmündig erwähnt, galt aber bereits am 15. April 1415 als mündig und war ab 6. August 1424 urkundlich als Ritter belegt. Sein Geburtsjahr lässt sich daher mit einiger Sicherheit auf um 1396 datieren.
Begründer der jüngeren Linie des weißen Stammes – Landeshauptmann der Altmark. Matthias I von der Schulenburg (geb. spätestens 1405 – † zwischen Februar und November 1477) war der jüngste Sohn des Ritters Fritz I von der Schulenburg (Nr. 56).
Bernhard XI. von der Schulenburg (*1475, † vor dem 15. Mai 1502) war ein altmärkischer Adliger des ausgehenden 15. Jahrhunderts und der bedeutendste Vertreter der jüngeren Linie des sogenannten weißen Stammes der Familie von der Schulenburg. Er war der älteste überlebende Sohn des Landeshauptmanns Matthias I. († um 1477) und der Anna von Alvensleben . Er war Herr auf Altenhausen , Angern und Beetzendorf .
Erbe des Ritterguts Angern, kaiserlicher Offizier und Begründer der Angerner Stammlinie. Alexander Friedrich Christoph von der Schulenburg (*5.8.1720, †1801) war der vierte Sohn Heinrich Hartwig I. Er trat das erstmals unter seinem Onkel Christoph Daniel auf die jüngeren Linie vereinigte Rittergut als Majorat an, das durch das Fideikommiss von 1762 gesichert worden war.
Ein früher Reformator, streitbarer Landadliger und Kriegsteilnehmer im Zeitalter der Konfessionalisierung. Als Sohn von Bernhard XI. von der Schulenburg und Enkel von Matthias I , des langjährigen Landeshauptmanns der Altmark, war er ein direkter Erbe der um 1485 befestigten Stellung in Altenhausen , Angern und Beetzendorf und setzte die jüngere Linie des weißen Stamms fort.
Jakob II. von der Schulenburg (*25.03.1515 in Beetzendorf, †1576 in Magdeburg). Leben, Kriegslaufbahn und Besitzpolitik eines altmärkischen Söldnerführers. Jakob II. zählt zu den herausragenden Persönlichkeiten des altmärkischen Adels im 16. Jahrhundert.
Daniel I. Reichsfreiherr von der Schulenburg (* 3. Juni 1538 in Altenhausen ; † 6. November 1594 in Angern ) (Nr. 312 in der Stammtafel) lebte in einer Zeit bedeutender politischer und wirtschaftlicher Umbrüche in der Altmark und im Erzstift Magdeburg . Am 29.09.1577 heiratete Daniel I. Ehrengard von Alten aus dem Hause Wilkenburg (* um 1556, † nach 1611). Aus dieser Verbindung gingen fünf Kinder hervor.
Henning III. von der Schulenburg (*1587, †01.09.1637) war der jüngste Sohn des Daniel I. von der Schulenburg und übernahm nach seinem Tod den Burghof in Angern. Er steht exemplarisch für die komplexe Rolle des niederen Adels im frühneuzeitlichen Brandenburg – zwischen dynastischer Kontinuität, territorialer Zersplitterung und finanzieller Prekarität.
Henning Christoph von der Schulenburg (* 1648 oder 1649 auf Angern , † 27.12.1683 in Staßfurt ) war ein kurbrandenburgischer Hauptmann. Als der älteste Sohn von Heinrich XI. von der Schulenburg (geb. 1621, gest. 1691) und Ilse Floria von der Knesebeck (geb. 1629, gest. 1712) erbte er nach dessen Tod die Güter Angern und Falkenberg .
Heinrich XI von der Schulenburg (* 06.09.1621 auf Angern , + 19.05.1691 in Kehnert ) war Sohn von Henning III. von der Schulenburg und übernahm nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) ein schwer verwüstetes und verschuldetes Erbe auf den Gütern Angern, Kehnert und Schricke. Die Verwüstungen dieses langen Konflikts hatten nicht nur das Land, sondern auch die wirtschaftliche und soziale Struktur Brandenburg‑Preußens nachhaltig erschüttert. In den Jahren nach 1648 begann ein langwieriger Wiederaufbauprozess, der von der Notwendigkeit geprägt war, feudale Strukturen aufzubrechen und zentralisierte, absolutistisch geprägte Verwaltungsinstitutionen zu etablieren – Entwicklungen, die auch den Grundstein für den späteren Aufstieg des preußischen Staates legten.
Christoph Daniel von der Schulenburg (*1679 in Angern, †1763 ebenda) wurde geboren inmitten einer Epoche dynastischer Spannungen im Heiligen Römischen Reich. Er zählt zu den herausragenden Persönlichkeiten des brandenburgisch-preußischen Adels im 18. Jahrhundert. Sein Lebensweg vereint in exemplarischer Weise militärische Laufbahn , diplomatische Missionen und kulturelles Mäzenatentum .
Der letzte Erbe der alten Linie Angern. Heinrich Hartwig I. von der Schulenburg, Sohn von Henning Christoph , war der letzte bedeutende Vertreter der älteren Linie auf dem Rittergut Angern, ehe dieses durch seinen Bruder Christoph Daniel vollständig in der jüngeren Linie des weißen Stammes zusammengeführt wurde. Nach dem frühen Tod seines Vaters trat Heinrich Hartwig als Erbe des Burghofs hervor und bemühte sich in schwieriger Zeit um die wirtschaftliche Konsolidierung des Besitzes. Seine Rolle als Gutsherr, seine Teilnahme am savoyischen Militärdienst sowie seine familiären Verbindungen dokumentieren exemplarisch die Lebensrealität eines altmärkischen Adligen im Übergang vom Dreißigjährigen Krieg zur barocken Neuordnung der Gutswirtschaft.
Friedrich Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 10. Februar 1769 auf Angern; † 16. Mai 1821 in Magdeburg) ist Sohn des Alexander Friedrich Christoph Graf von der Schulenburg .
Edo Friedrich Christoph Daniel , geb. 27.04.1816 in Angern, gest. 06.08.1904 in Angern, wurde 1821 dritter Fideikommissherr auf Angern. Edo war einziger Sohn des Magdeburger Regierungspräsidenten Friedrich Graf v.d. Schulenburg aus dessen zweiter Ehe mit der Tochter des Braunschweigischen Landdrosten, Auguste Luise Adolphine von Cramm. Bei seiner Taufe übernahm König Friedrich Wilhelm III . eine Patenstelle.
Friedrich Wilhelm Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 2.1.1843 in Angern; † 1921) war Sohn des Edo Friedrich Christoph Daniel (1816-1904) und der Helene, geb. v. Schöning, die ihm ihr Tagebuch gewidmet hat. Bei seiner Taufe übernahm König Friedrich Wilhelm IV. die Patenstelle.
Sigurd Wilhelm Graf von der Schulenburg (* 1882; † 1956), Sohn des Friedrich Wilhelm Christoph Daniel (1843-1921) war der fünfte und letzte Fideikommissherr auf Angern. Bei seiner Taufe am 5. November 1882 übernahm Kaiser Wilhelm I. eine Patenstelle , wie auch bei seinem Vater, Großvater und Urgroßvater die damals regierenden preußischen Könige Taufpaten gewesen waren.
Kuno Wilhelm Christoph Daniel Graf von der Schulenburg (* 1923 in Magdeburg, † 1987 in Frankfurt am Main) war ein deutscher Jurist und Mitglied der XXI. Generation der Familie von der Schulenburg. Kuno Wilhelm wurde als einziger Sohn von Sigurd-Wilhelm Graf von der Schulenburg geboren.
Angern

Angern, Sachsen-Anhalt, Landkreis Börde. Heft 20, Berlin 2023 (ISBN: 978-3-910447-06-6).
Alexander Graf von der Schulenburg, Klaus-Henning von Krosigk, Sibylle Badstübner-Gröger.
Herausgeber: Deutsche Gesellschaft e.V.
Umfang: 36 Seiten, 59 Abbildungen.