Ritter, kurbrandenburgischer Rat, Stiftshauptmann des Erzstifts Magdeburg, Begründer des älteren Angerner Zweigs. Busso I. entstammte der weißen Linie der Familie von der Schulenburg und war der älteste Sohn des Ritters Fritz I von der Schulenburg (* um 1350, † 1415). Er wurde am 12. April 1414 noch als unmündig erwähnt, galt aber bereits am 15. April 1415 als mündig und war ab 6. August 1424 urkundlich als Ritter belegt. Sein Geburtsjahr lässt sich daher mit einiger Sicherheit auf um 1396 datieren.
Heirat und frühe Machtbasis
Spätestens um 1430 heiratete Busso Ilse von Oberg, Tochter des Jan von Oberg, Pfandinhaber von Schloss Altenhausen. Diese Ehe war ein strategischer Akt: Zwischen 1417 und 1448 gelangte Busso über das Haus Oberg in den Mitpfandbesitz von Altenhausen, womit bereits lange vor der formellen Belehnung mit Angern (1448) sein Einflussbereich in das Erzstift Magdeburg hineinwuchs. Die Mitgift dieser Ehe – später vertraglich geregelt durch Ilses Mutter – ermöglichte ihm vermutlich bedeutende Erwerbungen wie Alvensleben (1454) und Dorst (1473) .
Wendung im Verhältnis zum Erzstift Magdeburg
Busso und seine Brüder Bernhard VIII. und Matthias I. traten Mitte der 1430er Jahre in den Dienst des Erzbischofs von Magdeburg – ein bemerkenswerter Wandel, hatte die Familie doch in vorhergehenden Jahrzehnten gegen das Erzstift gekämpft. Anstelle von Besoldung erhielten sie am 28. April 1438 einen Freihof und fünf Hufen Landes in Barleben als erbliches Lehen. Dieses markiert den Beginn ihrer systematischen Besitzkonsolidierung im Erzstift. Als nächste Station folgte der Mitpfandbesitz der Burg Wolmirstedt (1439–1449), der Busso weiter in die territorialen Strukturen des Magdeburger Hochstifts integrierte. Als bedeutendster Schritt gilt die Belehnung vom 20. und 22. August 1448, als die drei Brüder durch Erzbischof Friedrich von Magdeburg mit Angern und Hohenwarsleben „zu rechten männlichen Lehen“ belehnt wurden.
Besitzpolitik und Vasallenmacht
Busso entwickelte sich zu einem der einflussreichsten Vasallen des Erzstifts Magdeburg. Zu seinen Besitzungen gehörten:
- Schloss Altenhausen (Mitpfand, 1417–1448)
- Barleben (Lehen, ab 1438)
- Wolmirstedt (Pfandbesitz, 1439–1449)
- Angern und Hohenwarsleben (Erblehen, ab 1448)
- Burg Alvensleben (Wiederkaufsbesitz, 1454)
- Feldmark Detzel (Erwerb, 1465; A V 442 Nr. 273)
- Dorf Dorst (Erwerb, 1473; A V 451 Nr. 291)
Busso war somit nicht nur ein regionaler Grundherr, sondern ein strategisch agierender Besitzpolitiker, der über Pfandverträge, Wiederkaufsklauseln und Lehnreversen ein komplexes Netzwerk territorialer Macht aufbaute.
Genealogische Bedeutung und Familienpolitik
Die genealogische Bedeutung Busso I. von der Schulenburgs liegt nicht allein in seinem umfangreichen Grundbesitz oder seiner politischen Stellung, sondern vor allem in seiner aktiven Mitwirkung an der formellen Gliederung der weißen Linie des Geschlechts von der Schulenburg. Während der sogenannte schwarze Stamm der Familie zu dieser Zeit von den Brüdern Werner X. und Werner XI. geführt wurde, vollzog sich im weißen Stamm mit Busso, Bernhard VIII. und Matthias I. eine klare Teilung in drei Linien, die fortan genealogisch und besitzrechtlich getrennt fortgeführt wurden.
Diese Teilung war nicht bloß Ergebnis zufälliger Besitzverhältnisse, sondern wurde gezielt vorbereitet und vertraglich fixiert. Eine zentrale Rolle spielte dabei Bussos Schwiegermutter, die Mutter der früh verstorbenen Ilse von Oberg. In einem Schenkungsvertrag vom 28. Juni 1439 stellte sie den drei Brüdern eine bedeutende Summe von 1800 Rheinischen Gulden in Aussicht – allerdings unter der klaren Bedingung, dass sie sich zuvor über die Auseinandersetzung und gerechte Teilung des Familienbesitzes verständigen müssten. Diese Klausel diente nicht nur der wirtschaftlichen Absicherung ihrer Enkelkinder, sondern bewirkte faktisch die institutionalisierte Dreiteilung des weißen Stammes, mit Busso als dominierender Figur in Angern und Beetzendorf.
In dieser Hinsicht war Busso nicht nur Repräsentant einer Linie, sondern Mitgestalter der innerfamiliären Verfassungsordnung. Er handelte dabei nicht aus persönlichem Vorteil, sondern mit Weitblick auf dynastische Stabilität und Erbregelung. Die frühzeitige Teilung der Besitzkomplexe – insbesondere von Beetzendorf und Angern – in getrennte Nutzungsrechte der Brüder beförderte eine klare Abgrenzung der Linien, wie sie später genealogisch als ältere (Busso), mittlere (Bernhard), und jüngere (Matthias) Linie festgehalten wurde (Schulenburg/Wätjen 1984).
Diese Dreigliederung blieb über Jahrhunderte die Grundlage der inneren Struktur des weißen Stammes. Sie prägte nicht nur die Besitzverhältnisse, sondern auch die Repräsentation, das Patronatsrecht in Kirchen, die Position in landständischen Versammlungen sowie die Erbfolgeregeln. Busso I. ist somit nicht nur Stammvater des älteren Angerner Zweigs, sondern auch Initiator einer genealogisch stabilen Verfassungsform, die es der Familie ermöglichte, in den nachfolgenden Jahrhunderten – trotz Teilungen, Krisen und Konfessionswechsel – ihre Position in der Altmark und im Magdeburger Raum zu behaupten.
Sein Wirken als Hausherr und Koordinator familiärer Besitz- und Heiratsstrategien weist ihn als einen Typus spätmittelalterlichen Adligen aus, der Verwandtschaft als politische Ressource verstand – eingebunden in ein System aus Mitbelehnungen, Pfandbesitz, Ehestiftungen und strategischer Verflechtung.
Politische Stellung in Brandenburg
Trotz seiner zunehmenden Bindungen an das Erzstift Magdeburg blieb Busso I. von der Schulenburg eng mit der Politik der Mark Brandenburg verbunden – ein Charakteristikum, das ihn von vielen seiner altmärkischen Adelsgenossen unterscheidet, die sich entweder dem einen oder anderen Landesherrn verpflichtet fühlten.
Busso erscheint zwischen 1420 und 1473 regelmäßig in den Urkunden der brandenburgischen Kurfürsten und Markgrafen. Besonders hervorzuheben ist eine Urkunde vom 16. November 1437, in der er ausdrücklich als Rat des Markgrafen Friedrich des Jüngeren („Friedrich der Eiserne“, Sohn des Kurfürsten Friedrich I. von Hohenzollern) bezeichnet wird. Diese Ratsstellung ist ein deutlicher Ausdruck adliger Nähe zum fürstlichen Entscheidungszentrum.
Im spätmittelalterlichen Brandenburg war das Ratsamt eines Adligen nicht rein beratend, sondern hatte eine administrative, diplomatische und oft auch militärische Funktion. Es diente dem Markgrafen als politisches Instrument zur Einbindung einflussreicher Geschlechter in die landesherrliche Machtausübung. Dass Busso als Angehöriger der altmärkischen Ritterschaft dieses Amt erhielt, zeigt, dass er nicht nur regional, sondern auch auf landespolitischer Ebene als loyaler und fähiger Funktionsträger galt.
Seine Rolle als kurfürstlicher Rat trat dabei nicht in Widerspruch zu seiner Tätigkeit für den Magdeburger Erzbischof, sondern lässt sich vielmehr als Beleg für seine diplomatische Flexibilität und seine politische Doppelorientierung deuten. Im politischen Spannungsfeld zwischen Brandenburg und dem Erzstift Magdeburg war Busso in der Lage, als vermittelnde Figur mit doppelter Legitimation aufzutreten – ein Umstand, der ihm vermutlich auch beim Erwerb von Lehen und Pfandschaften Vorteile verschaffte.
Sein langjähriges Auftreten in brandenburgischen Quellen zeigt zudem, dass er in der Ständeordnung des Landes fest verankert war. Während das Erzstift Magdeburg ihm institutionelle Macht verlieh (Stiftshauptmann, Vasall), bot ihm die Mark Brandenburg dynastische und repräsentative Integration: als Lehnsmann, Rat und Teil der politisch aktiven Ritterschaft der Altmark.
Zweite Ehe und Tod
Nach dem Tod seiner ersten Frau Ilse von Oberg († 1439) heiratete Busso Elisabeth von Alvensleben, mit der er ebenfalls Nachkommen hatte. Er erscheint letztmalig am 10. April 1474 urkundlich und vermutlich noch am 9. Januar 1475. Im Lehnrevers über Angern vom 3. November 1477 wird er als verstorben bezeichnet, womit sein Todesjahr 1477 gesichert ist.
Bewertung
Busso I. von der Schulenburg verkörpert exemplarisch den Typus des spätmittelalterlichen Adligen, der durch kluge Heirats- und Lehnpolitik seine Machtbasis erweiterte und stabilisierte. Seine Fähigkeit, zwischen konkurrierenden Fürstenhöfen (Brandenburg, Magdeburg, Hildesheim) zu manövrieren, seine Rolle als Stiftshauptmann sowie seine Besitzpolitik belegen eine strategische Intelligenz im Umgang mit dem spätfeudalen System. Als Begründer des älteren Angerner Zweigs sicherte er seiner Linie eine politische und wirtschaftliche Grundlage, die über Jahrhunderte wirksam blieb.
Nachkommen
Busso II. von der Schulenburg (*1469, † 1508) auf Angern und Beetzendorf war ein Sohn Busso I. aus dessen zweiter Ehe mit Elisabeth von Alvensleben. Er gehörte zur älteren Linie des weißen Stammes und ist als Vertreter der zweiten Generation nach der Belehnung mit Angern bedeutsam. Busso II. residierte auf den Familiengütern Beetzendorf und Angern, wobei er im Besitz des angernschem Drittels war, aus dem sich später der sogenannte Althansensteil entwickelte. Mit seiner Ehefrau Katharina, vermutlich geborene von Eichstedt, war er in das weitverzweigte Netzwerk des altmärkischen Landadels eingebunden. Über ihn wurde der Besitzkomplex in Vergunst, Angern und Ütz an die nächste Generation weitergegeben, insbesondere an seinen Sohn Hans VII., von dem die spätere jüngere Linie der älteren Linie ausging. Busso II. markiert damit eine Übergangsfigur: genealogisch als Bindeglied zwischen der Gründergeneration und den komplexen Besitzteilungen des 16. Jahrhunderts, wirtschaftlich als Verwalter und Sicherer des Familienerbes in einer Phase zunehmender Konkurrenz unter den Linien.
Hans VII. von der Schulenburg, zweiter Sohn des Busso II., begründete einen Zweig der jüngeren Linie der älteren Linie des weißen Stammes, dessen Besitzmittelpunkt im angernschem Drittel lag. Aus seinem Namen leitet sich die spätere Bezeichnung des sogenannten „Althansensteils“ ab – ein klar umgrenzter Teilbesitz innerhalb des Lehenskomplexes Angern-Vergunst, der über mehrere Generationen innerhalb seiner Nachkommenschaft verblieb. Der Althansensteil umfasste neben Flächen in Vergunst auch zugehörige Rechte an Hofstellen, Wald- und Weidenutzung, sowie vermutlich die namentlich nicht mehr exakt lokalisierbare Hofstelle, von der aus dieser Linienzweig wirtschaftete. In der zweiten Generation teilten sich Hans’ Söhne Kaspar III. und Hans IX. erneut: sie gründeten in der Grafschaft Mansfeld die später untergegangenen Güter Polleben und Burgörner, während andere Söhne auf dem ursprünglichen Grundbesitz zurückblieben. Der Althansensteil selbst blieb symbolisch und genealogisch ein festes Bezugselement für die Identität dieses Astes – seine endgültige Auflösung erfolgte erst mit dem Tod von Kaspar Ernst († 1657), in dessen Händen sich Althansensteil, Ütz, Ramstedt und Vergunst kurzzeitig vereinigten, bevor der Besitz durch Schulden, Erbstreitigkeiten und Pfandverschreibungen zersplitterte.
Quellen
- Graf von der Schulenburg, Dietrich Werner / Wätjen, Hans: Geschichte des Geschlechts von der Schulenburg (1237–1983), Wolfsburg: Selbstverlag, 1984 – eine umfassende Familiengeschichte mit detaillierten genealogischen, historischen und besitzgeschichtlichen Darstellungen, insbesondere zur Teilung des weißen Stammes und zur Rolle Busso I. von der Schulenburg.